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Wenn gebürtiger Türke BfVVize Selen STgb nicht kennt, empfehlenswert eine Studie z.Thema -so wie u.a

  • Autorenbild: Ricarda schönfischstein
    Ricarda schönfischstein
  • 13. Apr. 2022
  • 5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 22. Mai 2022

Ellis SachsensumpfNuttenweiber wie Ossi-Hacker hacken accounts, passworter, klauen und rauben.

Und CYBER-Türke-Vize der Chef - mit Horrorclowns Sahin_cologne@web.de



Nichtamtliches InhaltsverzeichnisVölkerstrafgesetzbuch (VStGB) § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung1.einen Menschen tötet,2.in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,3.Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,4.einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,5.einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,6.einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,7.einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,a)ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oderb)sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,8.einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,9.einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder10.eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. (3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist---------


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  2. Menschenrechte

  3. Folterverbot


Schutz vor Folter Folter verstößt gegen die Menschen­rechte. Staaten sind deshalb verpflichtet, dafür zu sorgen, dass es in ihrem Land nicht zu solchen Formen grausamer Behand­lung kommt. Doch die Realität sieht vieler­orts anders aus. Nicht nur extremistische Gruppen, auch staat­liche Akteure selbst nutzen Folter zur Unter­drückung politischer Gegner oder zur Informations­gewinnung. Haitianische Gefangene (UN Photo/Eskinder Debebe)

Die Freiheit von Folter sowie grausamer, unmensch­licher oder erniedrigender Behand­lung oder Strafe ist ein grund­legendes Menschen­recht: bereits als Artikel 5 der Allge­meinen Erklärung der Menschen­rechte und Artikel 7 des Inter­nationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte ist das Folter­verbot durch die inter­nationale Gemein­schaft verankert worden. Weiter konkretisiert wurde es durch die Konvention gegen Folter. Dennoch wird laut dem Jahres­bericht 2013 von Amnesty International in 112 Staaten – also circa der Hälfte aller Staaten welt­weit – gefoltert. Ins Blick­feld der Öffentlich­keit ist seit den Skandalen um das Gefangenen­lager in Guantanamo Bay und um das Gefängnis Abu Ghraib ins­besondere die Folter­praxis der USA im Kontext des „Krieges gegen den Terror“ gerückt. Doch Folter wird nicht nur zur Informations­gewinnung eingesetzt; Ein­schüchterung politischer Dissidenten, Bestrafung oder Diskriminierung des Opfers sind eben­falls häufig auftretende Motive. Hinzu kommen strukturelle Faktoren: gilt ein Geständnis als Beweis, so erscheint Folter als probates Mittel, den Ermittlungs­aufwand bei Straf­taten zu reduzieren. Wie bekannt gewordene Folter­exzesse gezeigt haben, spielt auch die psychologische Komponente eine wichtige Rolle. Folter ist die faktische Ausübung totaler Herrschaft über das Opfer. Die Methoden der physischen und psychischen Folter sind ebenso viel­fältig wie schockierend - Von Stiefel­tritten zu Elektro­schockern, von stunden­langem Stehen in unbequemen Positionen hin zur Konfrontation der Opfer mit Dunkelheit, extremen Temperatur­schwankungen, Schlaf­entzug und Nackt­heit. Dabei ist das Folter­verbot absolut und lässt weder Aus­nahmen noch Recht­fertigungen zu. Mit dem Inkraft­treten des Fakultativ­protokolls zum Über­ein­kommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Jahr 2006 wurde ein weiteres und vergleichs­weise starkes Instrument zur Prävention von Folter geschaffen. Nun sind die Staaten in der Verant­wortung, der Konvention und dem Fakultativ­protokoll beizu­treten, es umzu­setzen und Folter damit zu verhindern bzw. zu bekämpfen sowie die Möglich­keit einzu­räumen, die Folter­situation des Landes einer unab­hängigen Über­prüfung zu unter­ziehen.


Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Das Überein­kommen gegen Folter und andere grausame, unmensch­liche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe wurde am 10. Dezember 1984 von der UN-General­versammlung angenommen und trat am 26. Juni 1987 in Kraft. Derzeit (September 2020) sind 170 Staaten dem Über­ein­kommen beigetreten. Das Über­ein­kommen wurde mit dem Ziel verabschiedet, den Kampf gegen Folter und andere grausame, unmensch­liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verbessern und effektiver zu gestalten. Es muss im Kontext von weiteren inter­nationalen Abkommen interpretiert werden. Darauf weist die Präambel hin, welche sich u. a. explizit auf Artikel 7 des Inter­nationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und auf Artikel 5 der Allge­meinen Erklärung der Menschen­rechte bezieht. Beide Artikel beinhalten das absolute Folter­verbot: „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmensch­licher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“ Das Folter­verbot gilt als ius cogens, ist also als zwingendes Recht und absolut gültig, welches somit auch nicht durch inner­staatliche Gesetze oder bilaterale Verträge ein­geschränkt oder auf­gehoben werden darf. Ausdrück­lich wird fest­gehalten, dass es auch nicht möglich ist, Folter unter Berufung auf die Weisung eines Vorgesetzten oder durch Extrem­situationen wie Krieg oder einen öffent­lichen Not­stand zu recht­fertigen. Die Vertrags­staaten verpflichten sich, Folterungen zu verhindern und jede Form von Folter unter Strafe zu stellen.-----------------------------------------------------------------------------------------


 
 
 

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