top of page
Suche

https://manage.wix.com/dashboard/d3cccfde-37a1-4967-b2c1-888ab1084e08/blog/posts?tab=published&lang=de

  • Autorenbild: Ricarda schönfischstein
    Ricarda schönfischstein
  • 13. Jan.
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 19. Jan.





Herr Seehofer, als Auftraggeber von camorra-tonio und bulgarischen Clans im Geschäft VERGEWALLTIGUNG in Verbindung mit SCHWEREM ERPRESSERISCHEM MENSCHENRAUB mit Auflage ZWANGSMEDIKAMENTATION sind Sie und Ihre Mittäter der Firma NOTORISCHE WAHLBETRÜGER eindutig als SEXUALSTRAFTÄTER zu outen. Wie wäre es, Sie würden mit

Ihrer Eisenbahn spielen anstatt mit Luxuslimousinen durch die deutschen Lande zu fahren, mit

Tonio, bulgarischen GIFTMORDSPEZIALISTEN, Stasi-Elli und Stasi-Auftragskillerin Margaretaa

Liecziewsky. Seit mehr als sechs Jahren mit Tötungsauftrag bis in mein Elternhaus, Geschwisterwohnungen. SED-Führungsoffizier Martin Schneider (mit Ehefrau) in Komplizenschaft

mit Nazi Uwe und einer Neuauflage DDRGestapo, wahrscheinlich mit Unterstützung alter

Kameraden der einstigen SS? (hochgewachsen, über 1.90, schwarze lange Mäntel, schwarzes Käppi,

Handschuhe und Schuhe schwarz). Weisse Herrenrasse im BND mit Profi-Killern aus Kolumbien

und südamerikanischen Frauen mit Camorra-Familien anlässlich eines Tötungsauftrages auf

meinen Beschützer und Lebenskameraden Axel R. Schönfisch einst in Bremen. Margareta Lieziewsky

mit Ossi-Mob im City-Hotel Bremen. Axel, im Hotelzimmer überfallen, abgespritzt, Blut gepisst.

BND Staatskriminelle latente Observanten hinter dunklen Scheiben.

Seit inzwischen mehr als 20 Jahren Observanten hinter milchglasigen Scheiben bei Drogen-,

Sexexzessen in bulgarischer Nachbarsvilla. Auch hier: camorra-tonio aus dem Versteck

eines Gyros-Imbiss unisono mit Zimmermann+Ziehsohn Dr. Herrmann Picot juristisch

federführend bei Tötungsauftrag auf unschuldige Familie.

Tötungsauftrag, von Ihnen, Herr Seehofer, mit Ihrem CSU-Kumpel Beckstein, über SED-Schaltzentrale

Schneider (mit Ehefrau) hin in die Terrorzentrale Gasthof Zum Adler - mit Terrorhaus Schönweitz,

Rufmord-,Pöbelabteilung Meemann und Kröll als Sammelbecken für Postklau.

Wie - seit 1998, Zeitenwende der Firma WAHLBETRUG durch SPD und GAL - freier Berater

Deutsche Bank mit stasi-zersetztem Mitarbeiterstamm - als Repräsentant von medellin.

Und immer noch als Dealer umgefickte Zuhälter mit Margareta mit Vergewaltigung und

Zwangsmedikamentation - ausgestattet mit Irrsinnsmachern und Killerdrogen - bis

in private Räume unschuldiger rechtschaffener Bürger.

Nazi-Uwe als Terrorausbilder von Neonazis immer dabei. Auch mit Totschlägern und Hamas-

Mitarbeitern im Asylgeschäft. 3000 E über Passfälscherwerkstatt in Athen. Deutsche Pässe,

mit Mord an Erben von Immobilien angeschafft. Abhängigkeiten mit Pillen, Sex, ausgerichtet

auf Hospitalmord, Vermögensraub.

SEIT WAHLBETRUG 1998 IMMER NOCH SPD SCHRÖDER wie LAFONTAINE UND GAL.


(Anm. Letzere von einstigem NSDAP-Mitglied Hans Dietrich Genscher mit Finanzierung durch

Kommunisten im Westen aufgebaut.) Stellt sich die Frage: Wieviele Schmiergeldmillionen

russicher Oligarchen in den Apparat BSW?)

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Strafgesetzbuch (StGB)§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.

der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,

2.

der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,

3.

der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,

4.

der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder

5.

der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.

gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

2.

dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder

3.

eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.

der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2.

die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.

eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

2.

sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

3.

das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.

bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

2.

das Opfer

a)

bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

b)

durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.



 
 
 

Comments


Empfohlene Einträge
Aktuelle Einträge
Archiv
Schlagwörter
Folgen Sie uns!
  • Facebook Basic Square
  • Twitter Basic Square
  • Google+ Basic Square

Management & Booking

 

Lindenstraße 507

10555 Berlin

info@website.com

Auf sozialen Netzwerken folgen

  • Facebook Clean Grey
  • Twitter Clean Grey
  • SoundCloud Clean Grey
  • YouTube Clean Grey

NEWSLETTER

Verpasse nichts mehr!

© 2023 by Die Roten Äpfel. Erstellt mit Wix.com

bottom of page