Alle Wahlziele illegaler Wahlkampfspenden-Milliardäre Bingasi-Islam-Fsb-durchgesetzt mit Terror,Mord
- Ricarda schönfischstein
- 11. Mai 2021
- 5 Min. Lesezeit
Verantwortliche in Regierung und Parlament sei ein Studium zum Thema VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT empfohlen. Nachzulesen in der Charta der Vereinten Nationen zum Thema VÖLKERMORD. Gerichtet an notorische Wahlbetrüger aus Kreisen von CSU, SPD, GAL - mit CDU-Lobbyisten Kauder oder Drug Lord deMaiziere und oberster Sicherheit, vertreten durch Flüchtlings-, Heimatminister und Büroleiter Hübner - mit ÖS-BINGASI-Chef Stefan Kaller als VOLLSTRECKER VON TODESURTEILEN - OHNE NACHWEIS EINER RICHTERUNTERSCHRIFT.
ALLAH-TREUE MASSENMÖRDER IM GESCHÄFT MIT PILLEN, DIE WAHRNEHMUNGSSTÖRUNGEN WIE AUCH IRRSINN UND TOD ZUR FOLGE HABEN. MIT GEFÄHRLICHEN SACHSENSUMPF-WEIBERN ALS HEIMLICHE WOODOO-CHEFINNEN IM GESCHÄFT VERGEWALTIGUNG UND MORD! ALLES BASIEREND AUF INSIDER-INFOS ÜBER VERMÖGENSVERHÄLTNISSE UNSCHULDIGER BÜRGER - DATENKLAU ZUR FINANZIERUNG WOODOO IM BAUCH BULGARISCHER CLANS...
Glatter Verstoss gegen internationales Völkerrecht. Verantwortliche: SachsensumpfKriminelle Drug Lords und notorische Wahlbetrüger. Uhrlau und Schröder mit Picot und Nachrichtenübermittlung an WOODOO-Chefin Schönweitz, mit nachweislichen Kontakten in Pharmazie mit iranischen Wurzeln und WOODOO-Ivanov etc.
Konkret geht es um Arbeitsmethoden mit Einsatz von WOODOO - Schwarze Kapuzenmänner mit Drogen-, Sexexzessen in Luxusvillen bulgarischer Clans. Stasi-Auftragskillerinen auf der Basis von Datenklau mit Infos über Vermögensverhältnissen vorwiegend von Erben von Immobilien angesetzt. Tötungsaufträge auf unschuldige Westbürger, durchgesetzt mit Vergewaltigung, Tötung mit Pillen und auch Strahlen. Dirigiert von ÜBLEN SACHSENSUMPFKRIMINELLEN WEIBERN im Geschäft mit NÖTIGUNG UND ERPRESSUNG. Abtreten von Eigentum gegen Hospitalmord und Vermögensraub. Gegen gerechnet mit Pillenproduktionen BINGASI-Aktionären etc.
CSU Beckstein mit seinem ehemaligen Büroleiter Klaus Dieter Fritsche wie auch Ziehsohn Seehofer STÜTZEN eines VERBRECHERISCHEN SYSTEMS, welches zwischen August 1995 und September 1998 im Rahmen von Ermittlungen der Legislative mit juristischen Möglichkeiten LAHM GELEGT werden sollte. Zum Beispiel auch mit Aushandlung neuer Gesetze zur Bekämpfung von Korruption und Mafia-Verbrechen - in Politik und Staatsswesen. Konkret geht und ging es um das Thema "verbrecherisch organisierten Wanderbewegungen". Dazu war eigens eine ARGE RECHT mit 17 hochkarätigen Juristen in einer Villa im damaligen Bonner Regierungsviertel eingerichtet worden. Gescheitert mutmasslich an einem Erpressungsapparat von Mafia-Anwälten mit faschistoidem Hintergrund. Nachweislich verstrickt auch in Attentate und mysteriösen Todesfällen an Politikern, Personen des Öffentlichen Lebens.
Initiatoren im jahrelangen Kampf gegen VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT - Völkermord an der westdeutschen Bevölkerung. Initiatoren einer ARGE RECHT im CSUCSU-Innenausschuss, mit 17 hochkarätigen Juristen in einer Villa im damaligen Bonner Regierungsviertel untergebracht: Dr. Friedrich Voss, einst persönlicher Referent von Strauss und parlamentarischer Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Ex-Bundesverteidigungsminister Dr. Ruprecht Scholz, damaliger Kanzleramtsminister Dr. Wolfgang Schäuble als Protektor. Im Fadenkreuz der Ermittlungen auch: ein medicus bulgarischer Herkunft namens Valentin Argirov und dessen Sohn, Dr. Michael Argirov, mutmasslich als ein von Faschisten im bundesdeutschen Polit- wie Geheimdienst- und auch Sicherheits- wie Justizapparat geschützter Ersatz für : Dr. Friedrich Voss, einst persönlicher Referent von Strauss und parlamentarischer Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Ex-Bundesverteidigungsminister Dr. Ruprecht Scholz, damaliger Kanzleramtsminister Dr. Wolfgang Schäuble als Protektor. 17 hochkarätige Juristen, eigens in einer Villa im damaligen Regierungsviertel untergebracht, die jahrelang mit den Ermittlungen beauftragt worden waren. Verdacht von Rechtsbeugung bis in höchste Justizkreise. Mutmassliche Stasi-Zersetzung bis ins Büro der damaligen Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger - und auch GBA. Im Hintergrund scheinbar alles gesteuert von der LANGEN HAND des FDP-Politikers Hans Dietrich Genscher+, der zwischen Bonn-Bad Godesberg und Friesdorf ein grünes Haus unterhalten haben soll - mit Beschäftigung schöner Frauen zum Ankurbeln von Waffengeschäften - in Anlehnung an die Arbeitsmethoden Ausbildung Colonia Dignidad. Mit Einsatz alter Kameraden - hochgewachsen, in schwarz gekleidet, mit schwarzen Käppis, schwarzen Handschuhen und auch Schuhen. Auffallend gross. 1.90 m und Erinnerungen an die einstige SS....Schwarze Ledernacken mit schwerst in die Sucht abgefahrenen Physionomien - im Geschäft mit BINGSASI-VEVAK-PILLENPRODUKTIONEN.
Arbeitsmethoden ausgerichtet auf Abhängigkeiten schaffen. Durch Vergewaltigung, Angstmache, Nötigung, Erpressung, Trennung von Eltern, Kindern - Familien - in Anlehnung an die Arbeitsmethoden von WERWOLF RUSSLAND.
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung1.einen Menschen tötet,2.in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,3.Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,4.einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,5.einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,6.einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,7.einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,a)ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oderb)sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,8.einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,9.einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder10.eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. (3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

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